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Eingetragener Verein ArtikelEin eingetragener Verein (Abk. e. V.) ist ein Verein, derins Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist.
In Deutschland wird der eingetragene Verein durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert (§§ 21-79 BGB):
- „Ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen, der einen gemeinsamen Namen trägt, sich von hierzu bestimmten Mitgliedern vertreten lassen kann und im jeder in dem Rahmen der Satzung nach freien Stücken ein- und austreten kann.“
Mindestvoraussetzung für die Gründung eines Vereins sind eine Anzahl von 7 Vereinsmitgliedern und eine Satzung, in der insbesondere die Befugnisse des Vereinsvorstands definiert sind.
Der eingetragene Verein besitzt in dem Regelfall die Organe Mitgliederversammlung und Vorstand. Er stellt eine juristische Person dar, d. h. für Verbindlichkeiten, die der Verein durch seinen Vorstand begründet, haften nicht die einzelnen Vereinsmitglieder mit ihrem jeweiligen Privatvermögen, sondern ca. der Verein mit dem Vereinsvermögen. Ausnahmsweise kann es zur Haftung der Vorstandsmitglieder kommen.
Ins Vereinsregister eingetragene Vereinsnamen sind gewöhnlich Eigennamen, das nachgestellte e. V. ist jedoch kein Bestandteil dieses Eigennamens. Das Kürzel e. V. dient lediglich als Hinweis auf den Rechtsstatus des Zusammenschlusses (zum Beispiel in Briefköpfen oder in amtlichen Schriftstücken) und kann in der Regel weggelassen werden. Beispiel: Alle Sportvereine in dem Deutschen Sportbund sind eingetragene Vereine. Folglich könnte in einer Fußballtabelle mit 16 Mannschaften 16 Mal "e. V." stehen. Üblich und sinnvoll ist es aber, das in solchen Zusammenhängen durchgehend wegzulassen.
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